Unwissenheit
Aus der Diskussion um den Herr von und zu Guttenberg an sich halte ich mich heraus.
Aber es gibt einige Sachen, wo man denken sollte, das gerade Juristen nachdenken.
So wurde in diesem Blog die Meinung geäußert, das sich der Herr von und zu strafbar gem. § 132 a StGB machen würde.
Dies tut Gutti nicht!
Die Doktorwürde ist zwar angekratzt, ob sie ihm jedoch aberkannt wird, ist noch durch die Prüfungskommission der Universität Bayreuth zu entscheiden.
Noch ist Gutti Träger dieses Titels, da dieser ihm, lt. diverser Presseberichte, Rechtskräftig verliehen wurde.
Eine nachträgliche Aberkennung scheint möglich zu sein. Solange ihm der Doktor noch nicht aberkannt wurde, begeht er keinen Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132 a StGB.
Aber es gibt einige Sachen, wo man denken sollte, das gerade Juristen nachdenken.
So wurde in diesem Blog die Meinung geäußert, das sich der Herr von und zu strafbar gem. § 132 a StGB machen würde.
Dies tut Gutti nicht!
Die Doktorwürde ist zwar angekratzt, ob sie ihm jedoch aberkannt wird, ist noch durch die Prüfungskommission der Universität Bayreuth zu entscheiden.
Noch ist Gutti Träger dieses Titels, da dieser ihm, lt. diverser Presseberichte, Rechtskräftig verliehen wurde.
Eine nachträgliche Aberkennung scheint möglich zu sein. Solange ihm der Doktor noch nicht aberkannt wurde, begeht er keinen Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132 a StGB.
alter_mann - 22. Feb, 14:33